Lieferungs-und Zahlungsbedingungen
- Allgemeiner Geltungsbereich
1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an Verbraucher;
entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.
1.2
Diese Bedingungen gelten auch für alle sonstigen Beziehungen zu dem Käufer, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden
2.1
Diese Allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen gelten auch für Verträge mit
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens. Soweit im Gegensatz zum Käufer, der Verbraucher ist, ergänzende oder
andere Bedingungen gelten, ist dies im Folgenden ausdrücklich vermerkt.
2.2
Einkaufsbedingungen des Käufers als Unternehmer werden auch dann nicht anerkannt, wenn
wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Angebot
1.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots dar.
1.2
Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren
unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben unser Eigentum und sind nur annähernd, soweit
sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
III. Preise
1.1
Unsere Preise verstehen sich ab unserer Niederlassung ausschließlich Verpackung und
Transport. Der Abzug von Skontobeträgen bedarf einer besonderen Vereinbarung.
1.2
Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss
oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate nach Vertragsabschluss aus Gründen, die
allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir
berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung
mehr als 5 % des Kaufpreises ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen,
beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
1.3
Bei Mineralöllieferungen gilt die folgende Besonderheit. Wegen der starken
Preisschwankungen gelten hier die Tagespreise, wie sie von uns für den Tag der
Lieferung vereinbart sind. Diese Preise verstehen sich frei Tank des Käufers bzw. des
von diesem benannten Abladeortes. Hinzu kommen der Zuschlag für die Sicherheit des
Tankfahrzeuges, die von uns nicht in den Tagespreis einkalkuliert ist, entsprechend
unserer jeweiligen Preisliste sowie zusätzliche Kosten für gesonderte, vom Käufer
bestellte Leistungen, wie z. B. der Zusatz von Fließbeschleunigern. Nimmt der Käufer
eine geringere Menge ab, als er bestellt hat, so erhöht sich der Preis entsprechend der
gültigen Tagespreisliste. Bei mehr als einer Abladestelle erhöht sich der Preis um die
Mehraufwendungen.
2.
Ist der Käufer Unternehmer gelten die folgenden besonderen Bedingungen:
2.1
Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug
von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2.2
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.3
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach
Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen, Änderung der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder
Materialpreisen kommt. Dies werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
2.4
Bei Mineralöllieferungen gelten die Bedingungen wie beim Verbraucher.
- WIDERRUFSRECHT IM FERNABSATZ FÜR VERBRAUCHER
1.1
Verbraucher haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen (gültig für sonstige Waren, nicht für Heizölbestellungen).
1.1.1
KEIN GESETZLICHES WIDERRUFSRECHT BEI HEIZÖLBESTELLUNGEN
Beim Heizölverkauf besteht das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherkunden nicht, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl der Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Verbraucher können ihre auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung also nicht widerrufen. Beim Verkauf an Unternehmer gelten die gesetzlichen Regelungen.
1.2
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Der Widerruf ist bereits vor Fristbeginn möglich.
1.3
Mit dem Einfüllen des Produktes in Ihrem Tank entfällt das Widerrufsrecht, da die Ware nicht
mehr zur Rücknahme geeignet ist. Deshalb muss der Widerruf vor dem Einfüllen in den Tank
erklärt werden.
1.4
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Carl Haisch GmbH & Co.KG,
Hochgerichtstr. 29, 72280 Dornstetten, Telefon: (07443) 242-0, Fax: (07443) 242-68, E-Mail:
info@haisch.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief,
Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
1.5
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
- Lieferung
1.1
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages
unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit durch Vorsatz
und Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel VIII. unberührt. Wir werden den Käufer
unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren
und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem
Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
1.2
Für unsere Lieferungen ist unsere Niederlassung Erfüllungsort.
1.3
Wünscht der Käufer die Versendung des Kaufgegenstands, so trägt er die Kosten der
Versendung ab dem Ort der Niederlassung (Ausnahme Mineralöllieferung s. III. 1.3).
1.4
Unsere Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Sie beginnen mit dem Datum des
Vertragsabschlusses, spätestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Ist der Käufer
zur Mitwirkung verpflichtet, wie z. B. das Beibringen behördlicher Bescheinigungen oder die
Leistung von Anzahlungen, beginnt die Frist frühestens mit Erbringen der
Leistungsverpflichtung des Käufers. Bei Vorliegen einer durch uns zu vertretenden
Lieferverzögerung wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzen Frist und Nachfrist auf
zwei Wochen bestimmt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1.5
Höhere Gewalt, Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, sowie unvorhergesehene
Ereignisse, (z. B. Feuer, Explosion, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Aussperrung,
Transport- und Ladeschwierigkeiten), die von uns trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt im
Einzelnen nicht abgewendet werden können, führen zu einer angemessenen Verlängerung der
Lieferzeit. Wird durch solche Ereignisse unsere Lieferung und Leistung unmöglich oder
wesentlich erschwert oder ist die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer, sind wir
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hat der Käufer infolge der Verzögerung an der
Lieferung oder Leistung kein Interesse, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag
zurücktreten. Im Übrigen ergeben sich die Haftungsfolgen aus dem Abschnitt IX.
1.6
Teillieferungen durch uns sind zulässig.
1.7
Ist eine Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so bedeutet dies das Anliefern ohne Abladen unter
der Voraussetzung, dass eine mit einem schweren Lastzug befahrbare Anfuhrstraße bis an die
Abladestelle vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer
von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für eventuelle
Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund
getroffener Vereinbarung von uns oder des Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug
abgeladen. Beförderungen in Gebäude finden nicht statt.
1.8
Bei Mineralöllieferungen wird Folgendes vereinbart:
a)
Die Lieferungen erfolgen durch geeichte Messeinrichtung mit Bondruckern an unseren
Fahrzeugen oder dem von uns beauftragten Frachtführer. Die Messungen der geeichten
Messeinrichtung erklären die Vertragsparteien als verbindlich.
b)
Der Käufer ist verpflichtet, für einen einwandfreien technischen Zustand seiner
Vorratsbehälter, Befüll-, Sicherheits- und Messeinrichtung zu sorgen sowie das
tatsächliche Fassungsvermögen der Vorratsbehälter und die abzufüllende Menge vor
Abnahme der Ware anzugeben.
c)
Bei Mineralöllieferungen gehört das Abladen zu unserer Leistung. Ein Heranfahren an
die Abladestelle muss aber auch mit schweren Lastzügen möglich sein.
d)
Überfüllschäden, die dadurch entstehen, dass der Vorratsbehälter, die Sicherungs- oder
Messeinrichtung oder die Leitungen zwischen Übergabepunkt und Vorratsbehälter sich
nicht in einwandfreiem oder behördlichen Vorschriften entsprechendem Zustand
befinden, haben wir die Schäden nicht zu vertreten. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen über die Haftung gemäß Abschnitt IX.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
2.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unsere Niederlassung.
2.2
Beim Versendungsverkauf geht die Gefahr spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers bzw. unserer Niederlassung oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer
Beschlagnahme der Ware bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen,
auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung mit eigenen Fahrzeugen
und eigenen Mitarbeitern übernehmen. Dies gilt nicht, wenn Leistung „frei Haus“ vereinbart
ist.
2.3
Wir versichern die Warenlieferung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf
seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken.
- Zahlung
1.1
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
1.2
Im Übrigen ist die Kaufpreiszahlung in vollem Umfang bei Lieferung fällig.
1.3
Der Käufer kommt nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung durch unsere Mahnung in
Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
1.4
Auch ohne eine Mahnung kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang
der Rechnung in Verzug.
1.5
Wechselzahlungen und Scheckzahlungen sind nur durch besondere Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen.
Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont, Spesen und Kosten von
Wechsel und Scheck trägt der Käufer.
1.6
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht
zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen
Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
2.1
Der Käufer kommt bereits spätestens zehn Tage nach Fälligkeit und Rechnungsdatum in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2.2
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem
erheblichen Betrag in Verzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen,
stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann berechtigt, alle noch fälligen
Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
3.
Ist der Käufer Kaufmann und der Vertrag ein beiderseitiges Handelsgeschäft, behalten wir uns
vor, dem Käufer Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB zu berechnen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.1
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer aus der
Geschäftsbedingung zustehenden Ansprüche. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht
verfügen.
1.2
Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns in
diesem Zusammenhang entstehende gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten,
haftete hierfür der Käufer, wenn er dies zu vertreten hat.
1.3
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir – nach
erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum
Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die
gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
1.4
Wir sind nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der
Verwertung ist auf die Kosten des Rücktransportes, dann auf die Kosten der Verwertung und
dann auf die übrigen Kosten im Zusammenhang mit dem Verzug oder der Fristsetzung und
sodann auf unsere Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer anzurechnen.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, gelten die folgenden Bedingungen:
2.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und
bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig
mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem
Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne von Nr. 2.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit
anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der
Nr. 1.
2.3
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt,
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung der folgenden Ziffern 2.4 bis 2.6 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
2.4
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit
sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren
veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren
abgetreten. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteil gemäß Nr. 2.2
haben wird uns ein in unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
2.5
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem
oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit
gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von
der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu
übergeben.
2.6
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht
von Dritten ersetzt werden.
2.7
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls
den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages
erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem
Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften von der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
2.8
Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 20 v. H. sind
wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VIII. Rechte des Käufers bei Mängeln
1.1
Der Käufer ist verpflichtet, Mängel innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, indem
er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Der Mangel
ist so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Diese Regel stellt keine
Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar. Bei einem Verstoß gegen die
Anzeigepflicht ist ein Schadensersatzanspruch nach Abschnitt VIII. ausgeschlossen.
1.2
Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder der
Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom
Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten
vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben
wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
1.3
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen über die Haftung wegen des
Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von
weiteren Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die folgenden Bestimmungen:
2.1
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich
anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung –
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen
Regulierungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2.2
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Während der Nacherfüllung
sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer
ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung durch uns kann der
Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder
umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2.3
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im
Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als dem
vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies
entspreche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
2.4
Verstößt der Käufer gegen die unverzügliche Rügepflicht gemäß Ziffer 2.1 oder gibt uns der
Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu
Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
2.5
Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.
Rücktrittsrechte des Käufers nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
- Haftung
1.1
Wir haften in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch unser Verhalten
oder das Verhalten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
1.2
Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftgesetz, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
1.3
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1.4
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B.
Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen.
1.5
Die Regelungen der Ziffern 1.3 und 1.4 gelten nicht, soweit wir oder unsere Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wir wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften oder wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen
haben.
1.6
Die Regelung der Ziffern 1.1 bis 1.5 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und
Schadensersatz statt der Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die
Haftung für Verzug bestimmt sich nach dem folgenden Absatz 1.7, die Haftung für
Unmöglichkeit nach dem Absatz 1.8.
1.7
Bei Verzögerung der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit von uns oder unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere
Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt
der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Im Falle der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach
dem Ablauf einer vom Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Vorstehende Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
1.8
Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers
auf den Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf den Ersatz für vergebliche
Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen
Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers vom Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.1
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unsere Niederlassung.
2.
Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die folgenden Bestimmungen:
2.1
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unsere
Niederlassung.
2.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gelten in Ergänzung dieser
Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht, insbesondere des BGB und HGB. Die
Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf finden keine Anwendungen.
3.
Ist der Unternehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, gilt die folgende Bestimmung:
3.1
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und
dem Käufer ist nach unserer Wahl Freudenstadt oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen
uns ist Freudenstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §
28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das
Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.
- Versicherungen) zu übermitteln.
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn,
eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-
Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und
strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen werden Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Hauptzollamt.